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Förderung von Selbsthilfegruppen

Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen haben nach § 20, SGB V einen Anspruch auf die finanzielle Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Dabei wird zwischen der Pauschalförderung (kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung) und der Projektförderung (kassenindividuelle Förderung) unterschieden.

Die Pauschalförderung dient der Unterstützung der regelmäßigen selbsthilfebezogenen Aufgaben. Aus diesen Mitteln können die Selbsthilfegruppen u.a. die Aufwendungen für Raummiete, Büromaterial, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen etc. bezahlen. Die Förderung wird für den Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Der Antrag auf Pauschalförderung einschließlich Mittelverwendungsnachweis für das vorausgegangene Förderjahr muss bis 31. März des Jahres bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Mit der Projektförderung unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen Aktivitäten der Selbsthilfegruppen, die über die regelmäßigen Aufgaben der Selbsthilfegruppe hinaus gehen und auf einen definierten Zeitraum begrenzt sind. Das Video der AOK Baden-Württemberg zur Antragstellung auf Projektförderung erläutert die Antragstellung.

Details zu den Fördermodalitäten enthält der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung der GKV vom 10. März 2000 in der Fassung vom 27. August 2020. Den Leitfaden und weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Gesetzlichen Krankenversicherung in Baden-Württemberg.

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